Deutsche Rechtssprache

Das Bestehen der Prüfungen nach besuchtem Seminar gilt als ausreichender Nachweis rechtssprachlicher Kenntnisse im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 2 JustG NRW, im Sinne des § 76 Abs. 3 Nr. 2 LJG Schleswig-Holstein sowie gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 NJG Niedersachsen.